Hecken und Bäume: Fällen und massiver Rückschnitt …
… ab 1. März 2024 untersagt
Wichtiger Hinweis für Gartenbesitzer: Bitte beachten Sie, dass das starke Zurückschneiden von Bäumen und Hecken bis zum 29. Februar 2024 gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 39 Abs. 5 abgeschlossen sein muss. Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder zur Gesundhaltung der Bäume sind ganzjährig und somit auch danach noch erlaubt.
Im Zeitraum vom 1. März bis 30. September darf nämlich generell in Gehölz wie Bäumen und Hecken nicht stark eingegriffen werden, um brütende und Schutz suchende Tiere zu schonen. Dies gilt sowohl für die öffentliche Hand als auch für Besitzer privater Gärten. Ein Zuwiderhandeln gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern belegt werden.
Details des § 39 des BNatSchG's und die darin beschriebenen Ausnahmen können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz nachlesen: Öffnen Sie dazu bitte einfach diesen Link oder dieses PDF "Information zu § 39 Abs.5 BNatSchG – Quelle: Landratsamt Augsburg".